Informationen für Behörden, die ein Europäisches Nachlasszeugnis ausstellen
Bei der Prüfung des Antrags auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist die Ausstellungsbehörde (beispielsweise ein Gericht oder ein Notar) nach Artikel 66 Absatz 5 der Erbrechtsverordnung befugt, andere Mitgliedstaaten um Auskunft zu ersuchen. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats stellt der Ausstellungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats auf Ersuchen die Angaben zur Verfügung, die insbesondere im Grundbuch, in Personenstandsregistern und in Registern enthalten sind, in denen Urkunden oder Tatsachen erfasst werden, die für die Rechtsnachfolge von Todes wegen oder den ehelichen Güterstand oder einen vergleichbaren Güterstand des Erblassers erheblich sind, sofern die zuständige Behörde nach innerstaatlichem Recht befugt wäre, diese Angaben einer anderen inländischen Behörde zur Verfügung zu stellen.
Um den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, werden hier Informationen über die in den einzelnen Mitgliedstaaten geführten Register und darin enthaltenen Angaben zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird erklärt, wie und unter welchen Bedingungen um Auskunft ersucht werden kann.
Für genauere Informationen zu dem gewünschten Land klicken Sie bitte auf dessen Flagge.
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