Die Niederlande haben die EG-Richtlinie im Rahmen des bestehenden Prozesskostenhilfe-Gesetzes umgesetzt: Durch das Gesetz vom 19. Februar 2005 (Stb. 2005, 90), das am 2. März 2005 in Kraft getreten ist, und den neuen Artikeln 23a - 23k, in denen Prozesskostenhilfe bei grenzüberschreitenden europäischen Verfahren vorgesehen sind. Natürlich war dies bereits seit dem 30. November 2004 möglich, dem Zeitpunkt, zu dem die Richtlinie im holländischen Rechtssystem spätestens umgesetzt sein musste. (Englisch (28 Kb) ) (Niederländisch (211 Kb) )
Artikel 14 Absatz 2, erster Spiegelstrich – Name und Anschrift der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden
Artikel 14 Absatz 2, zweiter Spiegelstrich – räumlicher Zuständigkeitsbereich der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden
Der Raad voor Rechtsbijstand ist sowohl Empfangsbehörde als auch Übermittlungsbehörde.
Artikel 14 Absatz 2, dritter Spiegelstrich – verfügbare Kommunikationsmittel zum Empfang der Anträge
Anträge können per E-Mail oder auf dem Postweg eingereicht werden. Die Postanschrift des Raad voor Rechtsbijstand lautet:
Raad voor Rechtsbijstand
Postbus 70503
5201 CD Den Bosch
NIEDERLANDE
Artikel 14 Absatz 2, vierter Spiegelstrich – Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann
Anträge sind in deutscher, englischer, französischer oder niederländischer Sprache einzureichen.