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Beweisaufnahme (Neufassung)

Luxemburg
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Luxembourg
Taking Evidence
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Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können

In Luxemburg sind nur die Justizbehörden zur Beweisaufnahme für die Zwecke von Gerichtsverfahren in Zivil- oder Handelssachen befugt.

Artikel 4 – Zentralstelle

Zentralstelle:

Parquet Général
Cité Judiciaire, Bâtiment CR
Plateau du Saint-Esprit
L-2080 Luxemburg
Telefon: (+352) 47 59 81-2329
Fax: (+352) 47 05 50
E-Mail: parquet.general@justice.etat.lu

Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind

Luxemburg gestattet das Ausfüllen des Formblatts für das Ersuchen sowohl in deutscher als auch in französischer Sprache.

Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen

Von Luxemburg für die Übermittlung zugelassene technische Mittel:

- Post

- Fax

Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)

Zentralstelle:

Parquet Général

Cité Judiciaire, Bâtiment CR
Plateau du Saint-Esprit
L-2080 Luxemburg
Telephone: (+352) 47 59 81-2329
Fax: (+352) 47 05 50
E-Mail: parquet.general@justice.etat.lu

Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen

  • Zusatzabkommen vom 17. März 1972 zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Republik Österreich zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen.
  • Austausch von Erklärungen vom 23. Juli 1956 zwischen Luxemburg und Frankreich über die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen.

Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

Keine.

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