Allgemeine Informationen
Mit der Verordnung (EU) 2020/1783 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (Neufassung) soll die Zusammenarbeit zwischen Gerichten zur Durchführung der Beweisaufnahme verbessert, vereinfacht und beschleunigt werde. Mit der Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001des Rates mit Wirkung vom 1. Juli 2022 ersetzt.
Das dezentrale IT-System als obligatorisches Kommunikationsmittel, das für die Übermittlung und den Eingang von Anträgen, Formularen und sonstigen Mitteilungen zu verwenden ist, fand erst ab dem 1. Mai 2025 (erster Tag des Monats, der auf den Zeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten des in Artikel 25 genannten Durchführungsrechtsakts folgt (zu weiteren Einzelheiten siehe Artikel 35 der Verordnung (EU) 2020/1783)) Anwendung.
Nähere Informationen:
- Der Stand der Einführung des dezentralen IT-Systems durch die Mitgliedstaaten lässt sich hier verfolgen.
- Die Benutzerhandbücher der von der Europäischen Kommission entwickelten Referenzimplementierungssoftware sind hier zu finden.
Ist eine Kommunikation über das dezentrale IT-System aufgrund einer Störung dieses Systems, der Art der betreffenden Beweismittel oder außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, so wird die Übermittlung mit dem schnellsten und am besten geeigneten alternativen Mittel durchgeführt, wobei den Erfordernissen der Zuverlässigkeit und Sicherheit Rechnung zu tragen ist. Im Falle einer Störung des dezentralen IT-Systems bietet das Europäische Justizportal ein benutzerfreundliches Instrument für das Ausfüllen der Formblätter.
Die Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks. Zwischen Dänemark und den übrigen Mitgliedstaaten gilt das Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen aus dem Jahr 1970.
In der Verordnung sind drei Möglichkeiten für die Beweisaufnahme zwischen Mitgliedstaaten vorgesehen: die Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht, die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht und die Beweisaufnahme durch Bedienstete diplomatischer oder konsularischer Vertretungen.
Das ersuchende Gericht ist das Gericht oder gegebenenfalls eine vom betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilte sonstige zuständige Behörde, bei dem bzw. der das Verfahren eingeleitet wurde oder eingeleitet werden soll. Das ersuchte Gericht ist das Gericht eines anderen Mitgliedstaats, das für die Durchführung der Beweisaufnahme zuständig ist. Die Zentralstelle hat die Aufgabe, Auskünfte zu erteilen und nach Lösungswegen zu suchen, wenn bei einem Ersuchen Schwierigkeiten auftreten.
In der Verordnung sind vierzehn Formblätter festgelegt.
Weitere Informationen:
- Der praktische Leitfaden für die Anwendung der Beweisaufnahmeverordnung ist auf dieser Seite abrufbar: Veröffentlichungen des EJN.
- Informationen über die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beweisaufnahme und die Beweisaufnahme per Videokonferenz.
Auf dem Europäischen Justizportal finden Sie Informationen über die Anwendung der Verordnung.
Für genauere Informationen zu dem gewünschten Land klicken Sie bitte auf dessen Flagge.
Links zum Thema
Der praktische Leitfaden für die Anwendung der Beweisaufnahmeverordnung ist auf dieser Seite abrufbar: Veröffentlichungen des EJN.
Informationen über die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beweisaufnahme und die Beweisaufnahme per Videokonferenz.
ARCHIVIERTE Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001